Controlling, Restrukturierungs- und Sanierungsberatung für kleine und mittlere Unternehmen

Fortführungsprognose für rechtssichere Bilanzerstellung

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Steuerberaters in Fällen der Insolvenz eines Mandanten mit seiner Entscheidung vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) neu geregelt.

Nach alter Rechtsprechung haftete der Steuerberater nur dann für einen Schaden wegen Insolvenzverschleppung wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt worden war. Nach neuer Rechtsprechung hat der Steuerberater bei Aufstellung der Bilanz zu prüfen ob die Bilanz zu Fortführungswerten oder zu Liquidationswerten erstellt werden muss. Zur Haftung führende Mängel bestehen wenn ein Jahresabschluss, angesichts bestehender Insolvenzgründe (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Gemäß Kommentierung NWB Verlag „muss sich die Einschätzung grundsätzlich auf Insolvenzindizien beziehen. Als solche werden vor allem erhebliche Verluste, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung, Liquiditätsschwierigkeiten sowie eine handelsbilanzielle Überschuldung angesehen.“ Im vorliegenden Urteil hatte der Steuerberater die Bilanz pflichtwidrig auf Grundlage von Fortführungswerten und damit mangelhaft erstellt. Er haftet somit auf Schadenersatz. Ob überhaupt und in welcher Höhe die Berufshaftpflichtversicherungen greifen ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem kann ein Fehler sogar strafrechtliche Folgen wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung haben.

BGHZ – IX ZR 285/14, Rn 32:

Weiter ist die … Leistung des Steuerberaters aber auch dann mangelhaft, wenn aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen können, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob … noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können.

Rn 36:

Legt der Mandant nicht von sich aus ein Ergebnis einer Prüfung der Fortführungsaussichten vor, muss dies der Steuerberater anmahnen, wenn er das Risiko einer mangelhaften … Bilanz ausschließen möchte. Hingegen darf er sich nicht auf bloße Aussagen … verlassen.

Für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit wird explizit die Erstellung einer Fortführungsprognose erforderlich. Die Prognose gibt Auskunft über die Sanierungsfähigkeit, diese ist gegeben wenn keine tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Fortführung i.S.d. §252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entgegenstehen und eine positive Prognose gestellt werden kann. Hierzu gehört der Ausschluss offenkundiger Insolvenzantragspflichten, insbesondere §17 und 19 InsO.

Die Erstellung von Fortführungsprognosen in Übereinstimmung mit den Vorgaben gem. BGH Rechtsprechung gehört zu meinen Schwerpunktthemen. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.